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Illustration eines Prozessors mit der Aufschrift GPT auf einer Leiterplatte
KI

KI-Kennzeichnung: Was Artikel 50 des AI Acts für Websites bedeutet

· 3 Min. Lesezeit · Lucas Siemers

Welche Hinweise brauchen KI-Assistenten, Bilder und Texte auf einer Website? Artikel 50 unterscheidet nach Anwendung und Verantwortlichkeit. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jeden KI-Einsatz gibt es nicht.

Aktualisiert am 24. September 2026

Nicht jeder KI-Einsatz erfordert denselben Hinweis

Seit dem 2. August 2026 gelten grundsätzlich die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung, auch AI Act genannt. Welche Vorgaben relevant sind, hängt von der Anwendung und der Rolle des jeweiligen Unternehmens ab.

Für Websites sind insbesondere KI-Assistenten, künstlich erzeugte Medien und bestimmte Veröffentlichungen zu Themen von öffentlichem Interesse relevant. Ein mit KI überarbeiteter Text und ein interaktiver Chat müssen dabei unterschiedlich betrachtet werden. Überblick der Europäischen Kommission

KI-Assistenten als solche erkennbar machen

Anbieter direkt interaktiver KI-Systeme müssen grundsätzlich sicherstellen, dass Menschen über die Interaktion mit einer KI informiert werden. Eine Ausnahme besteht, wenn dies aus Sicht eines angemessen informierten und aufmerksamen Menschen bereits offensichtlich ist.

Für die praktische Gestaltung empfehlen wir einen klaren Hinweis direkt an der Anwendung. Er sollte spätestens beim ersten Kontakt wahrnehmbar sein und die geltenden Anforderungen an Barrierefreiheit berücksichtigen. Ein ausschließlich in der Datenschutzerklärung versteckter Hinweis ist dafür keine geeignete Lösung. Artikel 50 Absatz 1 und 5

Sichtbare Hinweise und technische Kennzeichnung unterscheiden

Artikel 50 enthält außerdem Pflichten zur maschinenlesbaren Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Ausgaben. Diese richten sich an die Anbieter entsprechender KI-Systeme. Für bestimmte unterstützende Bearbeitungsfunktionen bestehen Ausnahmen.

Das ist von einer sichtbaren Bildunterschrift oder einem Hinweis für Leser zu unterscheiden. Wer ein fremdes Werkzeug verwendet, ist nicht allein deshalb dessen Anbieter. Bei selbst entwickelten oder unter eigenem Namen bereitgestellten Anwendungen muss die Rolle jedoch gesondert geprüft werden.

Für entsprechende Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für die Pflichten aus Artikel 50 Absatz 2. Sie betrifft nicht pauschal alle Transparenzpflichten. KI-Verordnung, insbesondere Artikel 3, 50 und 111 Absatz 4

Bilder, Audio und Video im jeweiligen Zusammenhang betrachten

Nicht jedes KI-generierte Motiv ist automatisch ein Deepfake. Entscheidend ist unter anderem, ob künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte bestehenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich authentisch erscheinen.

Für solche Deepfakes sieht Artikel 50 eine Offenlegung des künstlichen Ursprungs vor. Bei offensichtlich künstlerischen, fiktionalen oder satirischen Werken gibt es angepasste Vorgaben zur Art der Offenlegung – keine pauschale Befreiung.

Unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht kann eine freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein, damit Besucher ein Motiv richtig einordnen können. Artikel 50 Absatz 4

Bei Texten kommt es auf Zweck und redaktionelle Verantwortung an

Für KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sieht Artikel 50 eine Offenlegungspflicht vor.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Inhalte menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Daraus ergibt sich keine allgemeine Pflicht, jeden KI-unterstützten Unternehmens- oder Produkttext zu kennzeichnen. Umgekehrt sind Inhalte nicht allein deshalb ausgenommen, weil sie auf einer Unternehmenswebsite erscheinen. Weitere rechtliche Anforderungen können unabhängig davon gelten. Artikel 50 Absatz 4 und 6

Verständliche Hinweise in der Praxis

Wir empfehlen, Hinweise konkret auf die jeweilige Anwendung oder den Inhalt zu beziehen. Eine Formulierung wie „Dieser Inhalt wurde möglicherweise mit KI erstellt“ lässt offen, was tatsächlich gemeint ist.

Unsere Suche und unseren Chat nennen wir „HMH KI-Suche“; die KI steht also im Namen. Vor der ersten Eingabe erläutern wir, dass die Antworten aus unseren eigenen Texten bestehen und eine KI nur auswählt, welche davon zur Frage passen. Wir erläutern, dass die Auswahl durch KI erfolgt und danebenliegen kann. Unter den Antworten kennzeichnen wir, wie sie zustande gekommen sind.

Welche Pflichten im Einzelfall bestehen, sollte rechtlich geprüft werden. Bei der technischen Umsetzung der erforderlichen Hinweise und Kennzeichnungen unterstützen wir Sie gerne.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung.

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